Hausratversicherung - Abschlagszahlung
Teilbetrag (Abschlag) der voraussichtlichen Versicherungsleistung nach einem Schaden. Abschläge werden dann gezahlt, wenn einen Monat nach der Schadenanzeige die Leistungspflicht der Hausratversicherung grundsätzlich zwar feststeht, nicht aber ihr Umfang. Dabei ist der Betrag zu zahlen, der nach bereits bestehender Sachlage unstrittig ist.
Bestehen Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmer, läuft ein behördliches oder strafgerichtliches Ermittlungsverfahren gegen den VN in Zusammenhang mit dem Versicherungsfall oder wird die Ermittlung der Schadensumme durch Verschulden des VN gehemmt oder verhindert, erfolgt keine Abschlagzahlung.
Die Abschlagszahlung ist generell in § 14 VVG (§ 11 VVG a.F.) geregelt, spezielle Ausführungen für die Hausratversicherung beinhalten die Abschnitt A § 14 VHB 2010 (MB), § 29 VHB 2000 (MB). Altverträge nach VHB 74 und VHB 82 dürften in der Praxis dagegen kaum noch vorkommen.
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