Hausratversicherung - Aufbewahrungsfristen nach dem Schadenfall
Trotz korrekter Meldung des Schadenfalls durch den Versicherungsnehmer und erster Besichtigung des Schadens kann das Versicherungsunternehmen dann noch leistungsfrei werden, wenn der Versicherungsnehmer eine genauere Prüfung des beschädigten Hausrats nicht gewährleistet.
Im konkreten Fall wurde versicherter Hausrat durch einen Brand im Keller beschädigt. Eine erste, grobe Sichtung des Brandortes erfolgte durch den Versicherer bereits zwei Tage nach dem Schadenfall. Allerdings entsorgte der Versicherungsnehmer die beschädigten Gegenstände bereits ca. 2 Wochen nach dem Schadenfall, sodass eine genaue zweite Untersuchung durch einen vom Versicherungsunternehmen beauftragten Schadenregulierer nicht mehr möglich war. Nach Angaben des Versicherungsnehmer handelte es sich größtenteils um neuwertige und original verpackte Gegenstände. Die Hausratversicherung weigerte sich daraufhin, die geforderten 15.000 EUR Entschädigung zu leisten.
Das Landgericht Coburg gab dem Versicherungsunternehmen mit Verweis auf § 26 AHB 2004 recht. Demgemäß hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu... zu erteilen und die angeforderten Belege zu erbringen. Nach Ansicht des Landgericht habe der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, zumal die zweite Untersuchung vereinbart worden sei. Dem Versicherungsunternehmen sei daher eine genaue Begutachtung des Schadenumfanges schuldhaft verwehrt worden (LG Coburg, 18.10.2006 - 12 O 951/05).
Als Schlussfolgerung gilt deshalb, die Aufbewahrungsfristen nach dem Schadenfall für beschädigten Hausrat genau zu beachten. Dieser sollte erst bei zweifelsfrei feststehender Regulierung entsorgt werden.
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