Hausratversicherung - Fremde Rechnung
Der Versicherungsnehmer kann in eigenen Namen eine Hausratversicherung für fremde Rechnung, das heißt für einen Dritten (den Versicherten) abschließen.
Aufgrund der Vorschriften des VVG und der Hausratbedingungen kann jedoch in einem solchen Fall nur der Versicherungsnehmer und nicht der Versicherte alle Rechte aus dem Vertrag (z.B. Kündigung, Entschädigungsleistungen) gegenüber dem Versicherer geltend machen.
Regelungen im Schadenfall
1. Der Versicherer kann sich nachweisen lassen, ob der Versicherte seine Zustimmung zum Versicherungsvertrag und zur Entschädigungszahlung überhaupt erteilt hat.
2. Den Anspruch auf die Entschädigungsleistung hat rein rechtlich nur der Versicherungsnehmer, da dieser ja auch die Prämien gezahlt hat. Soll die Entschädigungszahlung an den Versicherten erfolgen (dem die zu Schaden gekommenen versicherten Sachen ja gehören), muss eine Zustimmung des Versicherungsnehmers vorliegen.
3. Beide Vertragspartner (Versicherter und Versicherungsnehmer) und ihre Kenntnis und ihr Tun (z.B. Verletzung von Obliegenheiten im Schadenfall) werden gleich gestellt.
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