Hausratversicherung - Schäden durch fremde Personen
Der Abschluss eines Versicherungsvertrages beinhaltet regelmäßig Obliegenheiten des Versicherungsnehmers wie eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Grundgedanke ist die Vorbeugung des Schadens, hierbei muss der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv mitwirken.
Im konkreten Streitfall verneinte das LG Berlin die Leistungspflicht der Hausratversicherung, da der Versicherungsnehmer in hohem Maße unbekümmert und leichtfertig gehandelt habe. So hatten der Versicherungsnehmer und sein Freund während eines Urlaubs im thailändischen Pattaya mit zwei thailändischen Damen zuerst Alkohol getrunken und diese anschließend mit auf ihr Hotelzimmer genommen.
Dort bedrohten die beiden Damen die Urlauber mit Messern und zwangen sie, mit Betäubungsmitteln versetztes Bier zu trinken. Nach dem Aufwachen waren die Frauen mit Bargeld und Schmuck des Versicherungsnehmers verschwunden. Der Streitwert (Schaden) betrug 6.417 EUR (LG Berlin, 21.12.2004 - 7 O 492/03).
Zwar waren der versicherte Tatbestand der Beraubung gemäß § 5 Nr. 3 a VHB 2000 (MB) (oder auch Abschnitt A § 3 Nr. 4 a VHB 2010 (MB)) sowie der weltweiten Außenversicherung gemäß § 11 Nr. 1 VHB 2000 (MB) (oder auch Abschnitt A § 7 Nr. 1 VHB 2010 (MB)) gegeben. Doch erst das grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers ermöglichte die Beraubung, der deshalb auch den Schaden zu tragen hat.
Zum Schutz des mitgenommenen Hausrates hat der Versicherungsnehmer auch auf Urlaubsreisen aktiv beizutragen. Immerhin vermeidet er dadurch ggf. erforderliche Abwägungen, ob es sich hierbei um leichte oder grobe Fahrlässigkeit handelte mit entsprechenden Konsequenzen für den Versicherungsschutz. Dazu beitragen kann er unter anderem durch:
Beachten der landestypischen Sicherheitsvorschriften
Verschluss von Wertsachen am Urlaubsort
Nichtmitnahme von Wertsachen auf Urlaubsreisen usw.
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