BEH 2000 - § 4 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem sich die durch die Hausratversicherung versicherten Sachen befinden, oder dessen zugehörigen Einrichtungen, austritt.