VHB 2000 Klauseln - Klausel 7710 - Selbstbehalt bei ungekürzter Hausrat Versicherungssumme
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten (siehe § 2 Nr. 3 VHB 2000), die auf Weisung der Hausratversicherung angefallen sind.