VHB 2000 Klauseln - Klausel 7712 - Kein Abzug wegen Unterversicherung
Nr. 1 Der Versicherer nimmt abweichend von § 27 Nr. 5 und Nr. 6 VHB 2000 keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.
Nr. 2 Nr. 1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne Vereinbarung gemäß Nr. 1 besteht.
Nr. 3 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen.
Macht die Hausratversicherung von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.