VHB 2000 Klauseln - Klausel 7713 - Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung
Nr. 1 Abweichend von § 11 Nr. 6 VHB 2000 ist die Entschädigungsgrenze auf __ Prozent, höchstens __ Euro, erhöht.
Nr. 2 Die Entschädigungsgrenzen durch die Hausratversicherung gemäß § 28 Nr. 2 und Nr. 3 VHB 2000 gelten unverändert.