VHB 2000 Quadratmetersumme - § 11 Außenversicherung
Nr. 1 Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
Nr. 2 Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
Nr. 3 Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
Nr. 4 Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 5 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Nr. 5 Bei Beraubung (siehe § 5 Nr. 3) besteht Außenversicherungsschutz gemäß Nr. 1, in den Fällen gemäß § 5 Nr. 3 b gilt dies nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.
Dies gilt auch, wenn die Beraubung an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Der Außenversicherungsschutz durch die Hausratversicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden (siehe § 5 Nr. 5).
Nr. 6 Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf _ Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf den vereinbarten Betrag, begrenzt. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich die in § 28 Nr. 3 genannten Entschädigungsgrenzen.