VHB 2000 Quadratmetersumme - § 14 Anpassung des Beitragssatzes
Nr. 1 Der Beitrag pro 1000 Euro (Beitragssatz in Promille), auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres in demselben Umfang erhöht oder muss vermindert werden, wie sich das Verhältnis der Summe aller Schadenzahlungen aus Hausratversicherungen (ohne Schadenregulierungskosten) zum Gesamtbetrag der Hausratversicherungssummen der Versicherer im Durchschnitt der gemäß Nr. 2 maßgebenden drei Jahre erhöht oder vermindert hat.
Nr. 2 Die Berechnung erfolgt anhand der Schadenzahlungen und Hausratversicherungssummen, die die Versicherungsaufsichtsbehörde veröffentlicht hat für das drittletzte, viertletzte und fünftletzte Kalenderjahr vor Beginn des Versicherungsjahres im Verhältnis zu dem jeweils davor abgelaufenen Kalenderjahr. Hierbei werden jeweils die Gesamtbeträge der Hausratversicherungssummen an jedem 31. Dezember der zu vergleichenden Jahre berücksichtigt.
Aus diesen drei Veränderungssätzen berechnet der Versicherer den gemäß Nr. 1 maßgebenden Durchschnitt. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet und auf einen vollen Prozentsatz abgerundet.
Wurde die Grenze von _ Prozent gemäß Nr. 1 nicht erreicht, so wird der ermittelte Veränderungssatz in die Berechnung für das folgende Kalenderjahr einbezogen.
Nr. 3 Der Beitragssatz verändert sich entsprechend dem gemäß Nr. 1 und 2 ermittelten durchschnittlichen Veränderungssatz. Der geänderte Beitragssatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet. Er darf den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der Tarifbeitrag auf eine unveränderte Gruppe versicherter Risiken bezieht.
Nr. 4 Erhöht die Hausratversicherung den Beitragssatz, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragssatzerhöhung.