VHB 2000 Quadratmetersumme - § 39 Verjährung
Nr. 1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag einer Hausratversicherung verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
Nr. 2 Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit.