VHB 2000 Quadratmetersumme - § 4 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion
Nr. 1 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Nr. 2 Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen sind nur versichert, wenn ein Blitz unmittelbar auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen (siehe § 1) befinden, oder auf Antennenanlagen auf dem Grundstück, auf dem sich die durch eine Hausratversicherung versicherte Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) befindet, aufgetroffen ist.
Nr. 3 Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen.
Nr. 4 Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
Nr. 5 Sengschäden sind nur versichert, wenn sie durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind.
Nr. 6 Der Versicherungsschutz gegen Blitzschlag erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, wenn ein Blitz nicht unmittelbar auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen (siehe § 1) befinden, oder auf Antennenanlagen auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) befindet, aufgetroffen ist.