VHB 2000 Quadratmetersumme - § 6 Vandalismus
Nr. 1 Vandalismus liegt vor, wenn jemand auf eine der in § 5 Nr. 1 a) oder d) bezeichneten Art in die Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) körperlich eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Das Gleiche gilt bei einer Beraubung nach § 5 Nr. 3 innerhalb der durch die Hausratversicherung versicherte Wohnung (siehe § 9 Nr. 2).
Nr. 2 Der Versicherungsschutz gegen Vandalismus erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden nach einem versuchten Einbruch oder einer versuchten Beraubung.