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Hausratversicherung - VHB 2000 - § 24 Gefahrerhöhung nach Antragstellung

VHB 2000 - § 24 Gefahrerhöhung nach Antragstellung

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung VHB 2000 - § 24 Gefahrerhöhung nach Antragstellung.

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Hausratversicherung

VHB 2000 - § 24 Gefahrerhöhung nach Antragstellung

Nr. 1 Der Versicherungsnehmer darf nach Antragstellung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wäre.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn
Nr. 1 a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
Nr. 1 b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § 10) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
Nr. 1 c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält,
Nr. 1 d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe § 10).
Nr. 2 Sobald der Versicherungsnehmer erkennt, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Tritt nach Antragstellung eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, muss er sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.
Nr. 3 Eine ohne Zustimmung des Versicherers vorgenommene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt hat, wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.
Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestand.
Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem die Hausratversicherung von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.
Nr. 4 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers geltenden Grundsätzen nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer anstelle des Kündigungsrechts Anspruch auf diesen Beitrag vom Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrerhöhung an; dies gilt nicht, soweit der Versicherer für einen Schaden wegen der Gefahrerhöhung keine Entschädigung zu leisten hat.
Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde.
Nr. 5 Tritt nach der Gefahrerhöhung ein Versicherungsfall ein, hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, wenn er
Nr. 5 a) seine Pflichten aus Nr. 1 verletzt hat, es sei denn, ihn trifft hieran kein Verschulden,
Nr. 5 b) die ihm obliegende Anzeige nach Nr. 2 nicht unverzüglich gemacht hat und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass dem Versicherer zu diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.
Der Versicherungsnehmer hat in diesen Fällen gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
Nr. 6 Die Regelungen der Nr. 1 bis Nr. 5 finden keine Anwendung, wenn
Nr. 6 a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat,
Nr. 6 b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll, oder
Nr. 6 c) die Gefahrerhöhung im Interesse des Versicherers lag oder durch ein Ereignis veranlasst wurde, für das er eintrittspflichtig ist oder sie einem Gebot der Menschlichkeit entsprach.



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