VHB 2010 Quadratmetermodell Klauseln - PK 7112 Datenrettungskosten in der Privatversicherung
Nr. 1 Datenrettungskosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Nr. 2 Ausschlüsse
Nr. 2 a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
Nr. 2 a aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien);
Nr. 2 a bb) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält.
Nr. 2 b) Die Hausratversicherung leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
Nr. 3 Entschädigungsgrenzen
Nr. 3 a) Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten bis zu einem Betrag von __ Euro;
Nr. 3 b) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.