VHB 2010 Versicherungssummenmodell - Abschnitt A - § 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
Nr. 1 Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
Nr. 1 a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe Abschnitt A § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Abschnitt A § 1);
Nr. 1 b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe Abschnitt A § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Abschnitt A § 1).
Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
Nr. 2 Restwerte
Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet.
Nr. 3 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
Nr. 4 Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung
Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall (siehe Abschnitt A § 1 Nr. 1) auf die vereinbarte Versicherungssumme (siehe Abschnitt A § 9 Nr. 2 a) und Nr. 2 b) einschließlich Vorsorgebetrag (siehe Abschnitt A § 9 Nr. 2 c) begrenzt.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (siehe Abschnitt B § 13), die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten (siehe Abschnitt A § 8) darüber hinaus bis zu __ Prozent der Versicherungssumme (siehe Abschnitt A § 9 Nr. 2 a) und b) ersetzt.
Nr. 5 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe Abschnitt A § 1 Nr. 1) niedriger als der Versicherungswert (siehe Abschnitt A § 9 Nr. 1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Nr. 6 Versicherte Kosten
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung durch die Hausratversicherung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A § 8) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt A § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt B § 13) gilt Nr. 5 entsprechend.