VHB 2010 Versicherungssummenmodell - Abschnitt A - § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
Nr. 1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Nr. 2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
Nr. 2 a) Die Entschädigung durch die Hausratversicherung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
Nr. 2 b) Der Zinssatz liegt __ Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei __ Prozent und höchstens bei __ Prozent Zinsen pro Jahr.
Nr. 2 c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Nr. 3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Nr. 4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Nr. 4 a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
Nr. 4 b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.