VHB 2010 Versicherungssummenmodell - Abschnitt A - § 7 Außenversicherung
Nr. 1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
Nr. 2 Unselbständiger Hausstand während Wehr- und Zivildienst oder Ausbildung
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
Nr. 3 Einbruchdiebstahl
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in Abschnitt A § 3 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Nr. 4 Raub
Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz; in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
Nr. 5 Naturgefahren
Für Naturgefahren besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
Nr. 6 Entschädigungsgrenzen
Nr. 6 a) Die Entschädigung durch die Hausratversicherung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf __ Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf den vereinbarten Betrag, begrenzt.
Nr. 6 b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen (siehe Abschnitt A § 13 Nr. 2).