VHB 2010 Versicherungssummenmodell - Abschnitt B - § 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Nr. 1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Nr. 2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen.
Nr. 3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung der Hausratversicherung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.