VHB 2010 Versicherungssummenmodell - Abschnitt B - § 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Nr. 1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
Nr. 1 a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
Nr. 1 b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
Nr. 1 c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
Nr. 2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Hausratversicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
Nr. 3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.