Hausratversicherung - Diebstahl während eines Umzug
Grundsätzlich besteht in der Hausratversicherung auch Versicherungsschutz für versicherten Hausrat, sofern sich dieser vorübergehend nicht am Versicherungsort befindet (Außenversicherung). Als vorübergehend gilt gemäß Abschnitt A § 7 VHB 2010 (MB) ein Zeitraum von bis zu drei Monaten, ältere Bedingungswerke enthalten eine analoge Regelung.
Der Schutz besteht sogar dann, wenn der Hausrat wie im Falle eines Umzuges vorsätzlich vom Versicherungsort entfernt wurde, ohne seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch zu dienen wie im Falle von Urlaub.
Im konkreten Fall hatte ein Handwerker Hausrat (Kameras, Kleidung) während der Umzugsphase in seinen Betriebsräumen deponiert, um die Sachen jederzeit wiederfinden zu können. Die Räume waren hinreichend gesichert und nicht frei zugänglich. Ausgerechnet in der Nacht zwischen den beiden Umzugstagen wurde im Betrieb eingebrochen und die ausgelagerten Sachen gestohlen.
Der Hausratversicherer verweigerte zunächst die Regulierung mit Verweis auf das Entfernen der Sachen vom Versicherungsort. Das OLG Hamm schloss sich dieser Auffassung allerdings nicht an und befand, dass eine derartige Auslagerung den problematischen Umständen während eines Umzuges geschuldet sei.
Da die versicherten Sachen nicht dauerhaft im Betrieb verbleiben sollten, sei von einer nur vorübergehenden Aufbewahrung außerhalb des Versicherungsortes auszugehen. Die Hausratversicherung müsse deshalb die gestohlenen Sachen ersetzen (OLG Hamm, 07.09.2007 - 20 U 54/07).
Für Versicherungsnehmer erweitert das Urteil den bestehenden Versicherungsschutz, worauf im Beratungsgespräch hingewiesen werden kann. Bedingung ist allerdings, dass sich die kurzfristig ausgelagerten Sachen in abgeschlossenen Räumen befinden.
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