Hausratversicherung - Raub
Raub liegt vor, wenn der Täter in Diebstahlabsicht Gewalt androht oder anwendet (Gefahr für Leib und Leben), um an die fremden beweglichen Sachen zu gelangen oder deren Herausgabe zu erzwingen und den Widerstand des Besitzers auszuschalten.
Gewaltanwendung ist der Einsatz körperlicher oder mechanischer Energie gegen den Besitzer. Raub ist gemäß Strafgesetzbuch (§ 249 StGB, § 12 Abs. 1 StGB) eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Bedient sich der Täter einer verwendungsfähigen Schusswaffe oder einer sonstigen Waffe, liegt schwerer Raub vor. In diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahren.
Wird der Täter auf frischer Tat ertappt und droht/wendet Gewalt an, um im Besitz der gerade entwendeten Gegenstände zu bleiben, spricht man von räuberischem Diebstahl (siehe Diebstahl).
Raub gilt über die Gefahr Einbruchdiebstahl (AERB 2008) in der Hausratversicherung und Geschäfts-Inhaltsversicherung mitversichert.
Gemäß der Hausratbedingungen (VHB 2009) muss der Raub gegenüber dem Versicherungsnehmer und der Mitversicherten bzw. der mit seiner Zustimmung in der Wohnung befindlichen Personen angewendet werden (in der Inhaltsversicherung und gewerblichen Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung auch gegen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers).
Beispiel
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