VHB 2000 - § 37 Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten im Rahmen von § 5 Nr. 1 d, § 23, § 24, § 25, § 26, § 31 und § 36 zurechnen lassen.