VHB 2000 Quadratmetersumme - § 2 Versicherte Kosten und nicht versicherte Aufwendungen
Nr. 1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 3) notwendigen
Nr. 1 a) Aufräumungskosten Kosten für das Aufräumen versicherter Sachen (siehe § 1) sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.
Nr. 1 b) Bewegungs- und Schutzkosten Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe § 1) andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
Nr. 1 c) Hotelkosten Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von _ Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf _ Promille der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Nr. 1 d) Transport- und Lagerkosten Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von _ Tagen.
Nr. 1 e) Schlossänderungskosten Kosten für Schlossänderungen der Wohnung (siehe § 9 Nr. 2), wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke (siehe § 28 Nr. 3) durch einen Versicherungsfall (siehe § 3) abhanden gekommen sind.
Nr. 1 f) Bewachungskosten Kosten für die Bewachung versicherter Sachen (siehe § 1), wenn die Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von _ Stunden.
Nr. 1 g) Kosten für provisorische Maßnahmen Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen (siehe § 1).
Nr. 1 h) Reparaturkosten für Gebäudeschäden Kosten für Reparaturen von Gebäudeschäden, die im Bereich der Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat (siehe § 5) oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus (siehe § 6) nach einem Einbruch oder einer Beraubung entstanden sind.
Nr. 1 i) Reparaturkosten für gemietete Wohnungen Kosten für Reparaturen in gemieteten Wohnungen (siehe § 9 Nr. 2) an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten, die durch Leitungswasser (siehe § 7) beschädigt worden sind.
Nr. 2 Die nach Nr. 1 versicherten Kosten werden je Versicherungsfall (siehe § 3) zusammen mit der Entschädigung für versicherte Sachen (siehe § 1) bis zu _ Prozent auch über die Versicherungssumme (siehe § 12 in Verbindung mit § 27 Nr. 4) hinaus ersetzt.
Nr. 3 Versichert sind im Rahmen einer Hausratversicherung notwendige Kosten für - auch erfolglose - Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durfte (Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten).
Nr. 4 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.